Aktuelles
Befüllung von Swimmingspools
Wasser aus Swimmingpools ist Abwasser und muss über die Kanalisation abgeleitet werden.
Gemäß § 3 der Entwässerungssatzung des Abwasserzweckverbandes wird Abwasser folgendermaßen definiert:
Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist.
Wasser aus Swimmingpools erfüllt diese Kriterien aus folgenden Gründen:
- Einsatz von Chlor oder Salze
- Verunreinigung durch die Badenden
Die Befüllung der Swimmingpools mit Wasser muss über den Wasseranschluss des Wohnhauses erfolgen. Für das Poolwasser sind Abwassergebühren gemäß der Beitrags- und Gebührensatzung des Abwasserzweckverbandes zu entrichten. Eine Versickerung des Poolwassers ist nicht erlaubt.
Geschäftsstelle des Abwasserzweckverbandes:
Das Rathaus Reisbach ist ab sofort Mittwochnachmittag für den Parteiverkehr geschlossen.
Der Abwasserzweckverband hat die Besuchszeiten für die Geschäfststelle ebenfalls angepasst.
Die Geschäftsstelle ist Mittwochs
von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
für den Parteiverkehr geöffnet.
Der Abwasserzweckverband informiert:
Unterstützen Sie die Kläranlage durch sachgemäße Entsorgung Ihrer Abwässer
In der Verbandskläranlage kommen alle Abwässer an, die in den Kanal eingeleitet werden. Dabei können bestimmte Fremdstoffe – insbesondere die aus den häuslichen Abwässern – meist sehr aufwändige und damit kostenintensive Reinigungsverfahren verursachen.
Es kommt immer wieder zu Störungen in den Pumpwerken, da sich im Kanalnetz sogenannte „Verzopfungen“ bilden. Durch diese „Verzopfungen“ fallen Pumpen aus – die Abwässer können nicht mehr weiter befördert werden – Rückstau in den Kanälen droht. Aufwendige Reinigungsarbeiten in den Pumpstationen sind mehrmals in der Woche notwendig um die Pumpen wieder betriebsbereit zu bringen.
Unter Anderem dürfen folgende Stoffe nicht in die Kanalisation eingeleitet werden:
- Feuchttücher, Ölpflegetücher, Lotionspflegetücher, Reinigungstücher, Tampons und Binden (siehe Kennzeichnung auf den Verpackungen)
- Fette, Kleidung und Putzlumpen jeglicher Art
- Feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten
- Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauchen, Gülle, Schmutzwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsäfte, Molke
- Absetzgut, Schlämme oder Aufschwemmungen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen
- Feuergefährliche oder zerknall fähige Stoffe wie Benzin, Benzol oder Öl
- Infektiöse Stoffe und Medikamente
- Zigarettenstummel
- Batterien
- Grund- und Quellwasser
Enorme Kostensteigerungen beim Betrieb und Unterhalt der Abwasseranlage sind die Folge, was unweigerlich zu einer deutlichen Anhebung der Abwassergebühren führen wird.